Künstliche Befruchtung: Kosten und Zuschüsse 

Eine künstliche Befruchtung kann vielen Paaren mit unerfülltem Kinderwunsch zu einer Schwangerschaft und einem Baby verhelfen. Je nach Behandlungsmethode und Ausgangslage fallen Kosten sowie Erstattungs- und Fördermöglichkeiten aber sehr unterschiedlich aus.

Geldscheine Euro

Künstliche Befruchtung: Diese Kosten fallen an

Es ist schwierig, eine allgemeine Schätzung über die Kosten für Kinderwunsch-Behandlungen zu geben. Für die Aufwandsberechnung spielen nicht nur die ärztliche Diagnose und die für die Therapie notwendigen Medikamente eine Rolle. Auch die Auswahl der Praxis oder Kinderwunschklinik, die Angebote der verschiedenen Krankenkassen und individuell getroffene Vereinbarungen mit der eigenen Krankenversicherung können die Kosten beeinflussen. Als Richtwert gilt:

  • Für eine Insemination werden in der Regel mehrere hundert Euro fällig.

  • Die In-Vitro-Fertilisation (IVF), also eine Befruchtung der Eizelle im Reagenzglas, ist tendenziell aufwändig und kostet für einen Behandlungszyklus rund 3.000 Euro inkl. Narkose. Eventuell dafür benötigte Medikamente und Zusatzbehandlungen sind in diesen Preis nicht eingeschlossen.

  • Eine Intracytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI) bietet sich vor allem für Paare an, bei denen die Fruchtbarkeit des Mannes stark eingeschränkt ist. Die Kosten liegen im Durchschnitt bei etwa 3.500 Euro exklusive Medikamente.

Meist reicht ein Behandlungszyklus nicht aus, da viele Frauen selten gleich beim ersten Versuch schwanger werden. Bis das ersehnte Baby dann auf die Welt kommt, können manchmal Kosten von bis zu 10.000 Euro und mehr entstehen.

Künstliche Befruchtung: Das zahlen die gesetzlichen Krankenkassen

Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen bei verheirateten Paaren mit ungewollter Kinderlosigkeit 50 Prozent der Kosten für insgesamt

  • acht Zyklen einer Insemination ohne vorherige hormonelle Stimulation,

  • drei Zyklen einer Insemination mit hormoneller Stimulation und

  • drei Zyklen einer IVF-Behandlung oder drei Zyklen einer ICSI-Behandlung.

Betroffene Paare können die Therapien bei Bedarf nacheinander in Anspruch nehmen, sofern die vorangegangene Behandlung nicht erfolgreich war. Die dritte IVF- oder ICSI-Behandlung übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen im Allgemeinen aber nur dann zur Hälfte, wenn bei der ersten oder zweiten Therapie eine Eizelle im Reagenzglas befruchtet werden konnte. Den vierten Versuch und alle weiteren Behandlungszyklen müssen die Patienten selbst tragen.


Führt die Behandlung zur Geburt eines Babys, hat ein versichertes Paar Anspruch auf bis zu drei zusätzliche Therapien, wenn es ein weiteres Kind haben möchte. Als Geburt gilt die Lebend- oder Totgeburt eines Kindes, nicht jedoch eine Fehlgeburt nach Schwangerschaft.


Unverheiratete Paare oder gleichgeschlechtliche Paare mit Kinderwunsch tragen die vollen Kosten in der Regel selbst – eine finanzielle Perspektive, die vielen Paaren die Entscheidung für eine assistierte Reproduktion deutlich erschwert. Denn eine Garantie, dass es mit der Kinderwunschbehandlung zu einer Schwangerschaft kommt, gibt es selbstverständlich nicht.


Einige gesetzliche Krankenversicherungen bieten eine erweiterte Kostenerstattung für IVF bzw. ICSI zu etwa 75 Prozent an, ausgewählte Versicherungen übernehmen sogar 100 Prozent der Aufwendungen für die ersten drei Versuche. Andere Kassen haben gelockerte Bedingungen für Kostenerstattungen. Deshalb sollten Patienten sich immer bei ihrer Versicherung nach den geltenden Regelungen erkundigen.


Grundsätzlich müssen bei allen gesetzlichen Kassen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Kinderwunschbehandlung muss nach deutschem Recht erlaubt sein.

  • Der behandelnde Arzt muss der Überzeugung sein, dass „hinreichend Aussicht auf Erfolg“ mit der Therapie besteht.

  • Nur verheiratete Paare bekommen einen Zuschuss.

  • Die Partner müssen zumindest 25 Jahre alt sein. Die Frau darf nicht älter als 39 Jahre, der Mann nicht älter als 49 Jahre sein.

  • Ein HIV-Test muss durchgeführt werden.

  • Beide Partner haben sich zu den medizinischen und psychosozialen Aspekten der Behandlung beraten lassen.

Die Krankenkassen tragen normalerweise die vollen Kosten für die Diagnostik, um die Ursachen für die ungewollte Kinderlosigkeit festzustellen. Kinderwunschbehandlungen nach einer Sterilisation erstatten die Versicherungen generell nicht.


Vor Beginn der Kinderwunsch-Therapie stellt der Reproduktionsmediziner eines Kinderwunschzentrums einen Behandlungsplan auf. Darin sind alle Kosten aufgelistet, getrennt für Mann und Frau. Diese Aufstellung müssen beide bei ihrer Krankenkasse einreichen. Die Kasse übernimmt den Anteil für diejenigen Kosten, die für den bei ihr versicherten Partner entstehen.

Kinderwunsch: Das zahlen private Krankenversicherungen

Bei den privaten Krankenversicherungen entscheidet der individuelle Vertrag über den Umfang der Kostenübernahme. Es ist deshalb sehr ratsam, sich zu erkundigen, welche Ausgaben genau die Versicherung für die Therapie übernimmt.


Ist einer der Ehepartner privat und der andere gesetzlich versichert, folgen die privaten Krankenversicherungen in der Regel dem „Verursacherprinzip“: Ist zum Beispiel die männliche Unfruchtbarkeit Ursache für den unerfüllten Kinderwunsch, trägt die private Krankenkasse des Mannes die Kosten der Therapie, selbst wenn die Ehefrau gesetzlich abgesichert ist.


Sind beide Partner privat versichert, können betroffene Paare für eine Kinderwunsch-Behandlung oft weitere Leistungen in Anspruch nehmen. Informationen darüber sind bei der jeweiligen Versicherung beim Bundesverband der Reproduktionsmedizinischen Zentren erhältlich.

Kostenübernahme für bestimmte Behandlungsmethoden

Samenübertragung: Erfolgt vor der Samenübertragung eine Hormonbehandlung, übernehmen die gesetzlichen Kassen die Hälfte der Kosten von bis zu drei Behandlungen. Ohne vorherige hormonelle Stimulation zahlen die Kassen 50 Prozent der Kosten von bis zu acht Behandlungszyklen. Die Übertragung von Spendersamen zahlen in der Regel weder die gesetzlichen noch die privaten Krankenversicherungen


Kryokonservierung: Wer Samenzellen oder befruchtete Eizellen für eine spätere Kinderwunsch-Behandlung einfrieren lassen möchte, muss die Kosten dafür normalerweise privat tragen. Auch das sogenannte Social Freezing, bei dem unbefruchtete Eizellen für eine spätere künstliche Befruchtung eingefroren werden, ist keine Kassenleistung. Liegt eine Krebserkrankung vor, deren Behandlung zu einem unwiederbringlichen Verlust der Fruchtbarkeit führen würde, übernehmen die gesetzlichen Kassen eine Kryokonservierung von Keimzellgewebe, Ei- und Samenzellen.


Spezielle Methoden: Die Kosten für spezielle Verfahren wie das Assisted Hatching tragen die Versicherten in der Regel selbst. An medizinischen Maßnahmen zur Gewinnung von Samenzellen wie etwa TESE oder MESA beteiligen sich die meisten Krankenkassen.

Zuschüsse von Bundesländern und Bund

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) unterstützt seit 2012 ungewollt kinderlose Paare finanziell. Die Mittel werden unter der Bedingung gewährt, dass sich das Bundesland, in dem das Paar seinen ersten Wohnsitz hat, mindestens in gleicher Höhe wie der Bund an den Behandlungskosten beteiligt.


Immer mehr Bundesländer folgen der Bundesinitiative zur Bezuschussung von Kinderwunsch-Behandlungen. Dazu gehören aktuell Bayern, Nordrhein-Westfalen, Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersach­sen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Hessen und Brandenburg. Paare erhalten einen Zuschuss vom Land bzw. Bund von 25 Prozent des eigenen Anteils für die ersten drei Befruchtungsversuche durch IVF oder ICSI und 50 Prozent für einen vierten Versuch. Voraussetzungen sind, dass die Paare in einem der genannten Bundesländer ihren Hauptwohnsitz haben, die Behandlung in einem dortigen Reproduktionszentrum vornehmen lassen und die Kriterien der gesetzlichen Krankenkassen für eine Förderung der Kinderwunsch-Therapie erfüllen.


Das Bundesministerium hat im Januar 2016 die finanziellen Unterstützungen für Kinderwunschpaare erweitert. Seitdem können auch Paare, die in einer nicht-ehelichen, heterosexuellen Lebensgemeinschaft leben, Zuschüsse für eine IVF- und ICSI-Behandlung in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist allerdings auch hier, dass sich das jeweilige Heimat-Bundesland beteiligt. Anträge auf Förderung von Bund und Land können bei der zuständigen Landesbehörde bzw. -einrichtung des jeweiligen Bundeslandes gestellt werden. Auf dem Informationsportal Kinderwunsch des BMFSFJ finden sich weitere Informationen über die Initiative des Ministeriums und die Voraussetzungen für eine weitergehende finanzielle Unterstützung. Paare können Ihren Anspruch hier prüfen.

Kinderwunsch-Behandlungen steuerlich absetzen – das müssen Sie beachten

Verheiratet und unverheiratet

Ehepaare können sich einen Teil der Kosten für die künstliche Befruchtung vom Finanzamt ersetzen lassen, indem sie ihre Ausgaben als außergewöhnliche Belastung bei der Steuererklärung ansetzen. Das gilt laut einem Urteil der Bundesfinanzhofs von 2007 auch für nicht verheiratete Paare, wenn sie nach ärztlicher Meinung in einer „festgefügten Partnerschaft“ leben und der Mann die Vaterschaft anerkennen wird. Es darf dabei laut Urteil nur der Samen des Partners verwendet werden.

Spendersamen

Unter Umständen sind für ein Ehepaar auch die Kosten einer künstlichen Befruchtung mit Spendersamen als besondere Belastung steuerlich absetzbar. Das gilt dann, wenn der männliche Partner selbst keine Kinder zeugen und seine Spermien nicht für eine künstliche Befruchtung verwendet werden können.

Gleichgeschlechtliche Paare

Auch für Frauen, die in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft leben, sind die Ausgaben für die künstliche Befruchtung durch IVF und ICSI als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar. Das hatte der Bundesfinanzhof 2017 entschieden und damit die Urteile der vorherigen Instanzen, die diese Kosten nicht zum Abzug zuließen, aufgehoben.

Behandlung im Ausland

Wer sich für die IVF-Behandlung eine Klinik im Ausland aussucht, kann die Kosten grundsätzlich ebenfalls als außergewöhnliche Belastung beim Finanzamt von der Steuer absetzen. Voraussetzung ist jedoch nach finanzgerichtlicher Entscheidung, dass die Behandlung im Ausland nicht gegen das deutsche Embryonenschutzgesetz verstößt.

Quellen:


Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (www.bzga.de, www.familienplanung.de, Abruf: 08.08.2019)

Stiftung Warentest (Finanztest Ausgabe 2/2016, S. 72-75)

Keck C: Kinderwunschbehandlung in der gynäkologischen Praxis: Sinnvolle Diagnostik- und Therapiestrategien für Frauenärzte. Georg Thieme Verlag 2013

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (www.informationsportal-kinderwunsch.de, Abruf: 08.08.2019)

Deutsches Ärzteblatt (Dtsch Arztebl 2018; 115(31-32): A-1419 / B-1195 / C-1187)

Deutsches Ärzteblatt Online: www.aerzteblatt.de (Abruf 19.09.2019)

Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (www.vlh.de, Abruf: 08.08.2019)

Bundesfinanzhof (www.bundesfinanzhof.de, Pressemitteilung Nr. 2/18 vom 03.01.2018, Aktenzeichen VI R 47/15)